SRGD Beanstandung einreichen

Beanstandungsfähigkeit

Die Medienfreiheit und auch die Programmautonomie der Veranstalter sind verfassungsrechtlich verankert. Diese gewährleistet grundsätzlich die Freiheit von Radio- und Fernsehveranstaltern in der Gestaltung ihrer Programme.

Die Ombudsstelle SRG.D behandelt Beanstandungen zu redaktionellen Sendungen von SRF, des übrigen publizistischen Angebots der SRG sowie zum verweigerten Zugang zu einem (SRF-)Programm. Innert 20 Tagen nach Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Die Aufsicht über Werbung obliegt dagegen dem Bundesamt für Kommunikation.

Die Beanstandung kann sich auch gegen mehrere Sendungen richten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (Zeitraumbeanstandung). Die Frist von 20 Tagen beginnt mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung zu laufen. Die erste der beanstandeten Sendung darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

Ebenfalls innert 20 Tagen kann nach Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm eine Beanstandung eingereicht werden.

Programmbeanstandungen ( Art. 4 & 5 RTVG ) sind möglich bei Missachtung:

  • der Grundrechte und Menschenwürde: Die Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten und die Menschwürde achten und dürfen keine diskriminierenden, rassistischen, sittlichkeitsgefährdenden sowie gewaltverherrlichenden resp. –verharmlosenden Inhalte enthalten;
  • des Sachgerechtigkeitsgebots: Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann;
  • des Transparenzgebots: Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein;
  • des Schutzes der öffentlichen Sicherheit: Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden;
  • des Vielfaltsgebots: Die Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden;
  • des Schutzes Minderjähriger: Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Bei Beanstandungen zum übrigen publizistischen Angebot gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Programmbeanstandungen mit der Ausnahme, dass sich das Vielfaltsgebot hier ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers bezieht.

Vorgehen

Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. Aus der Beanstandung muss konkret hervorgehen, in welcher Hinsicht eine Sendung mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll. Die Beanstandung ist kurz zu begründen.

Die Ombudsstelle ist eine Schlichtungsstelle. Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Die Ombudsstelle prüft die Beanstandung, fragt unter Umständen nach und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie berichtet allen Beteiligten spätestens 40 Tage nach Einreichen der Beanstandung, wie sie diese behandelt hat und wie sie abgeschlossen worden ist.

Ist die Beanstanderin oder der Beanstander mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann sie oder er nach Vorliegen des Schlussberichts der Ombudsstelle Beschwerde bei der UBI erheben.

Beanstandung einreichen

* Pflichtfeld

Kontakt

Ombudsstelle SRG.D
c/o SRG Deutschschweiz
Fernsehstrasse 1-4
8052 Zürich

www.ombudsstellesrgd.ch

Bitte benutzen Sie zur Einreichung einer Beanstandung obenstehendes Formular, vielen Dank!


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